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- Arbeiter und Angestellte, maßgeblich ist die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze). Sie wird jedes Jahr neu festgesetzt. Seit dem 01.01.2003 gibt es zwei KV-Versicherungspflichtgrenzen für Arbeitnehmer - abhängig davon, wo jemand am Tag vor In-Kraft-Treten des Gesetzes (d. h. am 31.12.2002) versichert war. Auszubildende
- Arbeitslose, wenn sie Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (=Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld) erhalten.
- Studenten bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Ebenso Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten.
- Praktikanten
- Rentner, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, wenn sie mindestens 90 % der zweiten Hälfte des Zeitraumes zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Stellung des Rentenantrages in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sind.
- Selbstständige Künstler und Publizisten
- Landwirte und ihre mithelfenden Familienangehörigen
- Seeleute deutscher Seeschiffe
- Bergleute und andere in knappschaftlichen Betrieben Beschäftigte
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich.
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