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- Bundesrepublik Deutschland
- Bei Reisen in Länder, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, ist ein sog. Auslandskrankenschein erforderlich. Ansprüche bestehen dann nach den Regelungen des Gastlandes. Sozialversicherungsabkommen bestehen mit folgenden Ländern: Länder der EU, Israel, Jugoslawien, Kroatien, Marokko, Polen, Schweiz, Slowenien, Tschechien, Türkei, Tunesien und Ungarn.
- Bei Reisen in Länder, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen existiert, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz.
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