Navigationsbalken
Geltungsbereich der GKV
  • Bundesrepublik Deutschland
  • Bei Reisen in Länder, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, ist ein sog. Auslandskrankenschein erforderlich. Ansprüche bestehen dann nach den Regelungen des Gastlandes. Sozialversicherungsabkommen bestehen mit folgenden Ländern: Länder der EU, Israel, Jugoslawien, Kroatien, Marokko, Polen, Schweiz, Slowenien, Tschechien, Türkei, Tunesien und Ungarn.
  • Bei Reisen in Länder, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen existiert, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz.

Kontaktadresse: info@personal-insurance.de

Impressum