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Gesundheitsreform

Der Bundestag hat am 18. Juni 2003 in erster Lesung das Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitssystems (Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz – GMG) beraten.

Der Gesetzentwurf sieht zum Teil gravierende Einschränkungen bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Kostendämpfung vor. Hier eine Auswahl:

  • Für Personen über 18 Jahren sollen Sehhilfen aus dem Leistungskatalog der GKV quasi gestrichen werden: Bei Erwachsenen wird der Leistungsanspruch auf zwingend medizinisch notwendige Ausnahmefälle beschränkt. Bei Krankenhausaufenthalten soll die Zuzahlung von 9 Euro auf 12 Euro pro Kalendertag (wie bisher innerhalb eines Jahres für längstens 14 Kalendertage) steigen. Beim Zahnersatz ist geplant, die bisherigen prozentualen Zuschüsse wieder durch Festzuschüsse, deren Höhe von der Versorgungsform (herausnehmbarer Zahnersatz, Kronen, Brücken) abhängig ist, zu ersetzen. Es soll eine Praxisgebühr von 15 Euro eingeführt werden. Sie wird fällig, wenn ein Facharzt ohne Überweisung des Hausarztes (= Allgemeinärzte, Kinderärzte, Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben) aufgesucht wird (Ausnahme: Frauen- und Augenärzte sowie Psychotherapeuten können direkt aufgesucht werden). Überweist der ohne hausärztliche Überweisung tätige Facharzt an einen anderen Facharzt, wird die Praxisgebühr aber nur einmal fällig. Die Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln sollen für mittlere Packungsgrößen von 4,50 Euro auf 6 Euro und für große Packungsgrößen von 5 Euro auf 8 Euro erhöht werden. Bei kleinen Packungen soll es bei der Zuzahlung von 4 Euro bleiben.
    Versicherte, die am Hausarztmodell der GKV teilnehmen, sollen an Stelle von 4 / 6 / 8 Euro lediglich 2 / 3 / 4 Euro zahlen.
    Härtefälle (Bezieher niedriger Einkommen), die bisher von den Zuzahlungen befreit waren, sollen künftig 1 Euro unabhängig von der Packungsgröße zahlen. Eine folgenreiche Maßnahme ist die geplante Herausnahme von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus der Leistungspflicht der GKV. Nicht betroffen hiervon sind zum Einen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und zum Anderen Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, die behindert sind und Entwicklungsstörungen haben. Begründet wird diese Leistungseinschränkung mit dem Hinweis auf die niedrigen Kosten dieser Mittel; der Patient wird auf die Selbstmedikation verwiesen. Hierzu zwei kurze Anmerkungen:
  • "Nicht verschreibungspflichtig" bedeutet nicht "nicht wirksam" oder "weniger wirksam". Das Arzneimittelgesetz sieht vor, Präparate dann unter Rezeptpflicht zu stellen, wenn z. B. die Gesundheit des Menschen auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gefährdet werden kann. Verschreibungspflicht ist also ein Instrument der Risikoabwehr. Etwa ein Drittel aller heute von den Ärzten in Deutschland verordneten Arzneimittel – davon sind knapp die Hälfte pflanzliche Arzneimittel – müssten die Patienten dann aus der eigenen Tasche bezahlen.
  • Diesen Kostendämpfungsmaßnahmen und Unwägbarkeiten sind nach dem jetzigen Entwurf die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeliefert. Und eine Garantie für wirklich sinkende Beiträge kann niemand geben: "Auf rund 20 Milliarden Euro summiert sich das Spar- und Umfinanzierungspaket des Bundesgesundheitsministeriums für die Krankenkassen. Nun wird allerdings zugestanden, dass Teile dieser Summe unsicher sind und dass nicht damit zu rechnen ist, dass die Beiträge schon im nächsten Jahr auf die Zielmarke von 13 Prozent sinken können" – so die "Ärzte Zeitung" in ihrer Ausgabe vom 15.05.2003.
  • Nutzen Sie daher lieber heute als morgen Ihre Chance und informieren Sie sich über die Vorteile einer privaten Krankenversicherung: Bestimmen Sie bei günstigen Beiträgen den Leistungsumfang Ihrer Krankenversicherung selbst!

     

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