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Die einkommenssteuerfrei ausgezahlte Versicherungsleistung im Erlebensfall ist ein weiterer wichtiger Punkt der fondsgebundenen Lebensversicherung. Gleichzeitig können die Versicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen (beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben) im Rahmen der Höchstbeträge vom zu versteuernden Einkommen geltend gemacht werden. Voraussetzung für beide Steuervorteile: Der Versicherungsvertrag läuft über mindestens zwölf Jahre, es werden laufend - mindestens aber fünf jährliche - Beiträge entrichtet, der Todesfallschutz beträgt mindestens 60 Prozent der Beitragssumme.
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Wird eine fondsgebundene Lebensversicherung während der Mindestvertragsdauer gekündigt, sind die im Auszahlungsbetrag enthaltenen Zinsen einkommensteuerpflichtig. Auch Zinsen aus steuerlich nicht als Vorsorgemaßnahme anerkannten Lebensversicherungsverträgen unterliegen bei Auszahlung (Tod, Erlebensfall) der Einkommensteuer. In beiden Fällen wird eine Kapitalertragsteuer von 25 Prozent erhoben. Diese Kapitalertragsteuer muss vom Lebensversicherungsunternehmen einbehalten und an das für dieses Unternehmen zuständige Finanzamt abgeführt werden, sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt. Der abgeführte Betrag ist bei der Einkommensteuerveranlagung des Versicherungsnehmers als Steuervorauszahlung zu berücksichtigen. Hierfür erhält der Steuerpflichtige von seinem Versicherungsunternehmen eine entsprechende Bescheinigung. Todesfallleistungen sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn der entsprechende Lebensversicherungsvertrag als Vorsorgemaßnahme anerkannt ist.
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