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Nicht alle Berufsunfähigkeits-Policen sind gleich. Es gibt wesentliche Unterschiede ab wann die Leistung gezahlt wird. Wichtige Unterschiede ergeben sich bei der so genannten Verweisbarkeit. Danach ist nur berufsunfähig, wer nicht in der Lage ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann, und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Das heißt, die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente aus einer eigenständigen Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann der Versicherer verweigern, wenn es nachweislich eine gleichwertige Tätigkeit gibt, in der die versicherte Person noch arbeiten könnte.
Sollten sich der Ausbildungsstand und die Erfahrungen des Versicherten nach Eintritt des Versicherungsfalls nachhaltig verändern (z. B. durch eine Umschulung), so hat der Versicherer die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall den Versicherten auf diese neue berufliche Tätigkeit zu verweisen.
Es werden zwei Formen der Verweisbarkeit unterschieden:
- Abstrakte Verweisbarkeit
Der Versicherer verweist die versicherte Person auf irgendeine berufliche Tätigkeit. Wenn Sie beispielsweise als Gärtner gearbeitet haben, diesen Beruf aber nicht mehr ausüben können, verweist der Versicherer Sie hierbei auf die neue Tätigkeit, die nichts mit Ihrem alten Beruf zu tun haben muss, z. B. als Bürokraft. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass es sich hierbei auch um einen Beruf in einer anderen Branche handeln kann. Es bestehen daher bei dieser Form sehr viele Möglichkeiten der Verweisung für den Versicherer.
- Konkrete Verweisbarkeit
Da es Versicherer gibt, die auf die abstrakte Verweisbarkeit verzichten und die Möglichkeiten der Verweisung bei der konkreten Verweisbarkeit sehr eingeschränkt sind, ist diese Form für Sie ein wertvollerer Versicherungsschutz. Hier übt die versicherte Person schon eine neue berufliche Tätigkeit aus. Der Versicherer prüft, ob dieser Beruf die Kriterien der Verweisbarkeit erfüllt. Trifft das zu, verweist er die versicherte Person auf diesen neuen Beruf, der bereits konkret ausgeübt wird.
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