Die Kfz-Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen:
- · Personenschäden
(Schäden im Zusammenhang mit Verletzung oder Tötung eines Menschen, z. B. Heilkosten einschließlich Verdienstausfall)
- · Sachschäden
(Schäden im Zusammenhang mit Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen einer Sache, z. B. Reparatur einschließlich Nutzungsausfall eines Autos)
- · Vermögensschäden
(rein finanzielle Schäden ohne Zusammenhang mit Personen- oder Sachschäden, z. B. entgangener Gewinn eines Geschäftsmanns, der einen Termin nicht wahrnehmen kann, weil sein Auto ”zugeparkt” war)
Die gesetzlich in Deutschland festgelegten Mindestdeckungssummen sind im § 4 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz) einschl. Anhang geregelt. Diese Summen werden vom Bundesjustizminister festgesetzt. Sie betragen derzeit:
- · für Personenschäden je 2.500.000 EUR
Bei Tötung oder Verletzung von drei und mehr Personen (ab 3 Personen) insgesamt max. 7.500.000 EUR, wobei für die einzelne Person max. 2.500.000 EUR zur Verfügung stehen.
- · für Sachschäden 500.000 EUR
- · für Vermögensschäden 50.000 EUR
Viele Versicherer bieten jedoch deutlich höhere Versicherungssummen an.
Eine Verletzung der Versicherungspflicht hat für den Fahrer bzw. auch den Halter erhebliche Konsequenzen: Das Pflichtversicherungsgesetz sieht insoweit eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Zudem kann das Fahrzeug bei vorsätzlicher Verletzung der Versicherungspflicht auch eingezogen werden.
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